FARENET

Die Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „FARE Netzwerk Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

2. Zweck

Rassismus, Sexismus, Homophobie und andere Formen der Diskriminierung sind in Schweizer Stadien und im Schweizer Sport immer noch stark präsent.

Der Verein bezweckt – in enger Zusammenarbeit mit dem europäischen Dachverband FARE („Football against Racism in Europe“) und den Initianten Projekt „gggfon“ – Juko Bern, GRA, Halbzeit und NCBI:

• Den Aufbau eines Netzwerks mit den Vereinen auf allen Ligaebenen, Fangruppierungen, Fachstellen und Einzelpersonen
• Die Einführung und den Betrieb einer professionellen Geschäftsstelle
• Die Durchführung von Kampagnen,
• Die Etablierung eines Meldesystems für rassistische oder diskriminierende Vorfälle und
• Die Beratung und Unterstützung bei Fällen von Rassismus und anderen Formen der Diskriminierung im Sport.

Insbesondere werden die Fussballvereine und Fangruppierungen bei der Durchführung von Massnahmen im Rahmen der „FARE Action Week“ unterstützt und begleitet.

3. Mittel

Zur  Umsetzung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, sowie über die Beiträge, die FARE für Aktionen im Rahmen der FARE Action Week vergibt. Zusätzlich besteht für Kampagnen und den Betrieb der Stelle ein zusätzlicher Finanzbedarf, der mittels Finanzierungsgesuchen bei der öffentlichen wie der privaten Hand gedeckt werden muss.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Verein FARE Netzwerk Schweiz nimmt Zuwendungen aller Art entgegen.

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Verminderung von Rassismus und anderen Formen der Diskriminierung hat und den Vereinszweck des FARE Netzwerks Schweiz unterstützt.

Aufnahmegesuche von juristischen und natürlichen Personen sind an das Präsidium zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
• bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt von juristischen Personen ist jeweils per Ende des Geschäftsjahres des Vereins FARE Netzwerk Schweiz möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an das Präsidium gerichtet werden. Bei natürlichen Personen ist ein Austritt jederzeit möglich.

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisor/innen

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; juristische Personen delegieren einen Vertreter oder eine Vertreterin, welche das Wahlrecht für das Mitglied wahrnimmt. Die Beschlussfassung erfolgt – so in diesen Statuten nichts anderes vermerkt ist – mit einfachem Mehr.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Kassier/der Kassierin sowie einem Sekretär/einer Sekretärin.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Vorstand übernimmt gegenüber der Geschäftsstelle und allfälligen anderen Angestellten des Vereins  die Arbeitgeberfunktion.

10.  Die Revisor/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisor/innen, welche die Buchführung kontrollieren, mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen und der Mitgliederversammlung über die Ordentlichkeit der Buchhaltung Bericht erstatten.

11.  Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsleitung.

Die Abwicklung der Alltagsgeschäfte wird im Pflichtenheft der Geschäftsstelle geregelt.

12.  Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.  Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelsmehr beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit Zweidrittelsmehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15.  Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 7. September 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

16. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins befindet sich in Bern.

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